Sie verfügen als deutsches Unternehmen über eine luxemburgische Mehrwertsteuernummer?
In diesem Fall sollten Sie darauf achten, dass Sie die jeweilige Frist für die Abgabe der Steuererklärung nicht versäumen. Dies gilt selbst dann, wenn Sie keinen Auftrag in Luxemburg ausgeführt und damit keinen entsprechenden Umsatz realisiert haben.
Die Frist der Umsatzsteuererklärung in Luxemburg richtet sich danach, ob Sie die Erklärung jeweils monatlich, quartalsweise oder jährlich einreichen. Die Erklärungsperiodizität wiederum richtet sich nach Ihrem Umsatz.
Die Frist für die Jahresumsatzsteuererklärung 2021 beispielsweise endete am 28. Februar 2022. Bei Verstreichen gewährt die Finanzverwaltung in Luxemburg oftmals eine Fristverlängerung bis Ende Oktober 2022.
Sofern noch nicht geschehen, sollte die Erklärung daher schnellstmöglich abgegeben werden, da die Verwaltung die nicht rechtzeitige Abgabe empfindlich sanktionieren kann (bspw. im Wege einer Steuerstrafe von bis zu € 10.000). Die Steuererklärung ist elektronisch abzugeben.
Auf Wunsch unterstützen wir Sie hierbei gerne.