Zwecks Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wurden in Belgien neue Vorschriften/Maßnahmen auch hinsichtlich Arbeitnehmerentsendungen bzw. Subunternehmer eingeführt.

Ein neuer ministerieller Erlass vom 22. August 2020 sieht vor, dass Unternehmen/Arbeitgeber/Selbständige/Freiberufler in den Sektoren Bau, Reinigung, Landwirtschaft, Gartenbau und Fleischverarbeitung, die vorübergehend einen Arbeitnehmer oder Selbständigen mit Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb Belgiens in Belgien beschäftigen, im Zeitraum vom 24. August bis (vorläufig) 30. September die folgenden Daten von diesen erfassen und aufbewahren müssen:

– Identifikationsdaten

  • Name und Vorname
  • Geburtsdatum
  • Nationalregisternummer oder Bisnummer
  • Arbeitsstelle während der Arbeit

– Telefonnummer, unter der der Arbeitnehmer oder Selbstständige erreicht werden kann

– ggf.: die Personen, mit denen der Arbeitnehmer oder Selbstständige zusammenarbeitet.

Dies gilt jedoch nicht für Grenzgänger.

Die aktuelle Liste ist vom Beginn der Arbeiten bis zum 14. Tag nach Beendigung der Arbeiten aufzubewahren und ggf. den zuständigen Behörden, die für die Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 zuständig sind, zur Verfügung zu stellen.

Anschließend sind die Daten zu löschen bzw. zu vernichten.

Davon unabhängig ist grds. das „Passenger Locator Form“ auszufüllen. Weitere Informationen hierzu sowie den Link finden Sie HIER.