Belgien möchte im Vergleich zu den Nachbarländern hinsichtlich der Lohnkosten attraktiver werden. Es wurden daher bereits einige Maßnahmen ergriffen.

So sind beispielsweise Start-up KMU‘s (d. h. KMU, die nicht älter als vier Jahre sind) bei Vorliegen aller Voraussetzungen davon befreit, 10 % der vom Lohn einbehalten Lohnsteuer an die belgische Steuerbehörde abzuführen.

Für neu gegründete Kleinstunternehmen erhöht sich der Prozentsatz sogar auf 20 %.

Um diese Regelung anwenden zu können, muss also nachgegangen werden, ob

1) Ihr Unternehmen als sog. Start-up-Unternehmen zu qualifizieren ist. Dies ist gemäß belgischem Recht dann der Fall, wenn das Unternehmen seit höchstens 48 Monaten im belgischen Unternehmensregister (KBO) registriert ist.

2) Ihr Unternehmen gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen als KMU bzw. Kleinstunternehmen zu qualifizieren ist.

Sofern Ihr Unternehmen als KMU bzw. Kleinstunternehmen zu qualifizieren ist, können Sie zusätzlich den sog. IPA-Rabatt in Anspruch nehmen. Dies bedeutet, dass die entsprechenden Arbeitgeber einen Teil der einbehaltenen Lohnsteuer nicht an die belgischen Steuerbehörden abführen müssen. Es handelt sich hier um einen Betrag in Höhe von 0,12 % des Bruttobetrags der Entlohnungen vor Abzug der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge.

Den IPA-Rabatt können Sie als KMU oder Kleinstunternehmen in jedem Fall beanspruchen – also unabhängig davon, ob Ihr Unternehmen (noch) als ein Start-up-Unternehmen zu bewerten ist oder nicht.

Lassen Sie es uns einfach wissen, falls Sie Unterstützung bei der rechtlichen Prüfung benötigen sollten.