Sie haben Mitarbeiter in Belgien gemäß belgischem Recht beschäftigt? Dann ist für 2021 u. a. Folgendes zu berücksichtigen:
In Belgien sind Arbeitnehmern zusätzlich zum Urlaub je Kalenderjahr zehn gesetzliche Feiertage zu gewähren.
Im bevorstehenden Jahr 2021 fallen die (gesetzlichen) Feiertage wie folgt:
Neujahr | Freitag, 1. Januar |
Ostermontag | Montag, 5. April |
Tag der Arbeit | Samstag, 1. Mai |
Christi Himmelfahrt | Donnerstag, 13. Mai |
Pfingstmontag | Montag, 24. Mai |
Nationaler Feiertag | Mittwoch, 21. Juli |
Mariä Himmelfahrt | Sonntag 15. August |
Allerheiligen | Montag, 1. November |
Waffenstillstandstag | Donnerstag, 11. November |
Weihnachten | Samstag, 25. Dezember |
Manchmal fällt ein gesetzlicher Feiertag mit einem Sonntag oder mit einem anderen normalen Inaktivitätstag des Unternehmens zusammen (idR Samstag).
In diesem Fall muss der Arbeitgeber diesen Feiertag innerhalb desselben Jahres durch einen Tag ersetzen, an dem normalerweise im Unternehmen gearbeitet wird.
Dies stellt sicher, dass wirklich jeder Arbeitnehmer in den Genuss der 10 gesetzlichen Feiertage im Unternehmen kommt.
Der Ersatztag übernimmt den Charakter des ursprünglichen Feiertags.
Die Bestimmung des Ersatztages erfolgt stufenweise:
- Die paritätischen Organe können den Ersatztag für die Gesamtheit oder einen Teil der Unternehmen, für die sie zuständig sind, festlegen. Der für Arbeit zuständige Minister muss vor dem 1. Oktober des Jahres vor dem Jahr, in dem der zu ersetzende Feiertag liegt, von diesen Beschlüssen in Kenntnis gesetzt werden. Diese Beschlüsse werden erst wirksam, nachdem sie durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich erklärt worden sind.
- In Ermangelung eines durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich erklärten Beschlusses eines paritätischen Organs kann der Ersatztag vom Betriebsrat festgelegt werden.
- In Ermangelung eines Betriebsrates oder falls der Betriebsrat keinen Beschluss gefasst hat, dürfen die Regelungen aus Unternehmensvereinbarungen zwischen einerseits dem Arbeitgeber und andererseits der Gewerkschaftsvertretung oder, in Ermangelung Letzterer, den Arbeitnehmern hervorgehen.
- Falls auf diesen verschiedenen Ebenen kein Beschluss gefasst worden ist, kann der Ersatztag individuell zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart werden.
Konnte der Ersatztag nicht auf einer dieser Ebenen festgelegt werden, verschiebt sich der Feiertag auf den ersten normalen Tätigkeitstag nach dem Feiertag im Unternehmen (oftmals Montag).
Der Arbeitgeber sollte die Arbeitnehmer stets vor dem 15. Dezember des Vorjahres über die vereinbarten Ersatztage informieren.