Seit Anfang/Mitte April 2021 haben Angestellte in Belgien -unter Beibehaltung des Rechts auf Lohn- das Recht, der Arbeit fernzubleiben, um sich gegen COVID-19 impfen zu lassen.

Das Recht gilt nur für die Zeit, die für die Impfung erforderlich ist.

Um dieses Recht ausüben zu können, muss der Angestellte den Arbeitgeber so schnell wie möglich darüber informieren, sobald er den Impftermin erhalten hat. Der Arbeitgeber kann einen Nachweis darüber verlangen, wann die Impfung genau stattfinden wird, um u. a. die internen Arbeitsabläufe während der Abwesenheit des Angestellten organisieren zu können.

In der belgischen Lohnabrechnung wird die Zeit der Abwesenheit aufgrund der Impfung als Sonderurlaub ausgewiesen.

Die Regelung gilt bis Ende des Jahres 2021. Der König kann diese Regelung jedoch bis längstens zum 30. Juni 2022 verlängern.