Die belgische Regierung verabschiedet regelmäßig neue Maßnahmen, um sowohl Unternehmen aber auch Unternehmen während der derzeitigen Krise unterstützen zu können.

Im Folgenden wird auf zwei dieser Maßnahmen Bezug genommen:

Kurzarbeit aufgrund höherer Gewalt verlängert

Wie im Blogartikel vom 15. April mitgeteilt, ist die Gewährung von Kurzarbeit aufgrund höherer Gewalt infolge COVID-19 im Wege eines vereinfachten Verfahrens möglich. Dieses System wird so in dieser vereinfachten Form noch bis Ende August weiter bestehen bleiben.

Anschließend wird es aller Voraussicht nach eine Übergangsphase von Kurzarbeit aufgrund höherer Gewalt infolge COVID-19 zur Kurzarbeit aus wirtschaftlichen Gründen kommen.

Diese Übergangsphase ist für Unternehmen gedacht, die einen Umsatzrückgang von mindestens 10 Prozent zu verzeichnen hatten. Der Arbeitnehmer erhält dann 70 Prozent seines letzten Gehalts und er muss sich an zwei Tagen/Monat fortbilden.

Hinsichtlich der Einzelheiten und Details wird auf den Internetauftritt des belgischen Arbeitsamtes verwiesen.

Stand: 23.06.2020

Update vom 15.07.2020 zur Kurzarbeit wegen höherer Gewalt

Über den 31. August hinaus können bestimmte Unternehmen weiterhin Gebrauch von dem vereinfachten Verfahren machen. Die soll nicht nur für das Hotel- und Gaststättengewerbe sowie den Reise- und Veranstaltungssektor gelten, sondern auch für Unternehmen, die während des gesamten zweiten Quartals 2020 (also vom 01. April bis zum 30. Juni) an durchschnittlich 1/5 (oder 20 %) der normalen Arbeitstage auf das System der Kurzarbeit zurückgegriffen haben.

„Corona-Elternurlaub“

Bezug nehmend auf den Blogartikel vom 19. Mai zum „Corona-Elternurlaub“ wird hier noch darauf hingewiesen, dass dieser Urlaub ebenfalls noch bis Ende August 2020 zu Gunsten von Angestellten und Selbständigen mit Kindern möglich ist.

Für Alleinerziehende und Familien mit einem behinderten Kind besteht die Möglichkeit bis zum 30. September diesen Jahres.

Hinsichtlich der Einzelheiten und Details wird hier ebenfalls auf den Internetauftritt des belgischen Arbeitsamtes verwiesen.

Stand: 23.06.2020

Update vom 05.07.2020 zum „Corona-Elternurlaub“

Per Königlichem Erlass – veröffentlicht am 30. Juni 2020 – wurde die Möglichkeit des gewöhnlichen „Corona-Elternurlaubs“ bis 30. September 2020 (anstelle 30. August 2020) verlängert.

Außerdem wurde die bisherige Regelung noch etwas erweitert:

Es besteht nun für Alleinerziehende und für Eltern eines behinderten Kindes ab dem 01. Juli 2020 die Möglichkeit, den „Corona-Elternurlaub“ zu 100% zu nehmen. Die Berufslaufbahn kann also vorübergehend unterbrochen werden. Außerdem wird die Höhe der staatlichen Leistungen bei Unterbrechung für Alleinerziehende und für Eltern mit einem behinderten Kind ab dem 01. Juli 2020 auf 150% der Leistung bei Inanspruchnahme des gewöhnlichen Elternurlaubs angehoben. Die Leistung darf den Bruttolohnverzicht dabei aber nicht übersteigen.