Seit einem reichlichen Jahr können Unternehmen in Belgien das Kurzarbeitergeld (Covid-19, höhere Gewalt) in einem vereinfachten Verfahren beantragen. Eigentlich sollte diese Maßnahme nach mehrmaligen Verlängerungen Ende diesen Jahres auslaufen. Nun wurde sie erneut verlängert – bis Ende März 2022.
Über das Kurzarbeitergeld in Belgien haben wir bereits in einigen Blogartikeln informiert.
Sinn und Zweck des Kurzarbeitergeldes (Corona – höhere Gewalt) ist die Unterstützung derjenigen Unternehmen, welche von der Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen besonders betroffen sind. Die vereinfachte Antragstellung gilt dabei ungeachtet der konkreten Gründe (also sowohl für Fälle höherer Gewalt als auch für Fälle von Arbeitsmangel infolge dieser Pandemie [wirtschaftliche Gründe]).
Der Arbeitgeber in Belgien kann also das Kurzarbeitergeld beim belgischen Arbeitsamt monatlich beantragen – unter Angabe von u. a.
- „höhere Gewalt“ als Grund für die Kurzarbeit und
- „Coronavirus“ als Grund für die höhere Gewalt.
Für die besonderen Fälle höherer Gewalt ist es wichtig, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Nachweise aufbewahrt. Diese dienen als Nachweis im Falle einer möglichen zukünftigen Kontrolle. Dem belgischen Arbeitsamt müssen die Bescheinigungen nicht vorgelegt werden.
Außerdem muss der Arbeitgeber dem belgischen Arbeitnehmer im Vorhinein das Zurückfallen auf das Kurzarbeitergeld mitteilen.
Es gibt in Belgien unabhängig davon auch noch verschiedene andere Ausprägungen des Kurzarbeitergeldes (z. Bsp. Kurzarbeitergeld wegen schlechtem Wetter). Deren spezifischen Formalitäten und Voraussetzungen gelten jeweils nach wie vor und sind zu beachten.
Aufgrund der teils komplexen Regelungen empfiehlt es sich im Einzelfall, in direkten Kontakt mit dem belgischen Arbeitsamt zu treten bzw. dessen (aktualisierten) Internetauftritt regelmäßig zu besuchen.