Über das vereinfachte Beantragungsverfahren des Kurzarbeitergeldes im Rahmen der Corona-Pandemie haben wir bereits mehrfach hier geschrieben.
Eigentlich sollte dieses Verfahren Ende März diesen Jahres auslaufen.
Nun wurde es erneut verlängert – vorläufig bis Ende Juni 2022.
Nun kann zudem auf dieselbe (vereinfachte) Art und Weise höhere Gewalt infolge des Ukraine-Konflikts geltend gemacht werden.
Das Verfahren kann damit nun angewandt werden, wenn entweder
– das Arbeitsverhältnis vollständig unterbrochen wird (Bsp. Arbeitnehmer oder Kind befinden sich in Quarantäne, Kinderbetreuung aufgrund von Schulschließungen bzw. Fernunterricht oder Verhängung eines Handelsembargos infolge des Ukraine-Konflikts);
– das Arbeitsverhältnis nur teilweise unterbrochen wird (Bsp. Wegfall eines Teils des Absatzmarktes oder eingeschränkte Produktion aufgrund teurer Energiepreise).
Für Tage der Kurzarbeit erhalten Arbeitnehmer keinen Lohn, sondern eine Leistung des belgischen Arbeitsamtes. Diese beträgt grds. 70 % des Gehalts, wobei die Leistung nach oben hin gedeckelt ist. Die Obergrenze liegt seit dem 1. März 2022 bei € 2.955,69 /Monat. Hinzu kommt noch ein täglicher Zuschlag des belgischen Arbeitsamtes in Höhe von € 5,98.
Weitere Informationen diesbezüglich finden Sie auch auf den Seiten des belgischen Arbeitsamtes.
Im Einzelfall kann die Beurteilung der Situation der höheren Gewalt komplex sein.
Die technische Abwicklung per se ist für Arbeitgeber in Belgien jedoch recht einfach, da die Tage der Kurzarbeit im Rahmen der belgischen Lohn- und Gehaltsabrechnung automatisch an das belgische Arbeitsamt gemeldet werden können.
Stand: 18.03.2022