Ende vergangener Woche entschied die belgische Regierung, das vereinfachte System im Zusammenhang mit der Anmeldung der Kurzarbeit wegen höherer Gewalt wieder einzuführen. Dieses System steht nun wieder ab dem 01. Oktober 2020 bis einschließlich 31. März 2021 allen von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen offen. Das Verfahren kann also sowohl in Situationen höherer Gewalt (z.B. angeordnete Schließung) als auch in wirtschaftlich begründeten Fällen (z. Bsp. mangelnde Arbeit aufgrund der Corona-Krise) angewandt werden.

Fälle von höherer Gewalt aufgrund von Covid-19 sind:

  •  eine zwangsweise (teilweise) Schließung des Unternehmens;
  • bestimmte Situationen höherer Gewalt, infolge derer der Arbeitnehmer nicht arbeiten kann:
    1.  eine von der Regierung angeordnete Quarantäne;
    2. Betreuung des Kindes aufgrund der (teilweisen) Schließung der Schule oder der Unterbringung/auswärtigen Betreuung;
    3. Betreuung seines Kindes aufgrund der Quarantäne des Kindes.

Im Falle der letztgenannten speziellen Situationen höherer Gewalt ist es wichtig, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Atteste als Nachweis für den Fall einer Kontrolle seitens bspw. des belgischen Arbeitsamtes aufbewahrt (also u. a. das Quarantäne-Attest; das Quarantäne-Attest des Kindes, für das der Arbeitnehmer sorgt; ein Attest bzgl. der Schließung der Schule/Betreuungseinrichtung des Kindes, für welches der Arbeitnehmer sorgt).

Hinweis: Ein Arbeitgeber, der bereits ab dem 01. September 2020 auf das System der vorübergehenden Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen zurückgriff, kann ohne weitere Formalitäten in das vereinfachte System der Kurzarbeit wechseln.

Weitere Informationen sind u. a. auf den Seiten des belgischen Arbeitsamtes in deutscher Sprache erhältlich.