Ob der flexible Zugang zur Kurzarbeit infolge höherer Gewalt (Corona) in Belgien auch über den 30. September 2021 hinaus möglich sein wird, steht bisher noch nicht fest.
Derzeit können Unternehmen aufgrund einer stark vereinfachten Antragstellung kostengünstig auf diese Form der Kurzarbeit zurückgreifen.
Normalerweise soll dieses vereinfachte Verfahren jedoch Ende des Monats auslaufen.
Die Arbeitgeberverbände drängen mit Nachdruck auf eine Verlängerung dieses Verfahrens bis mindestens Ende des Jahres. Eine politische Entscheidung diesbezüglich wurde bisher aber noch nicht getroffen.
Auswirkungen einer Nichtverlängerung
Sollte dieser sehr flexible Zugang zur Kurzarbeit nicht verlängert werden, so gelten wieder die üblichen Regelungen und kann Kurzarbeit bspw. aus wirtschaftlichen Gründen entsprechend der bisherigen Regelungen beantragt werden.
Was würde die Nichtverlängerung für die (angestellten) Mitarbeiter bedeuten?
- die Leistung des Arbeitsamtes beträgt wieder 65 % des (begrenzten) Arbeitsentgelts (anstelle von 70 %);
- die vom Arbeitsamt gezahlte Zulage von € 5,63 /Tag entfällt;
- der jeweilige Mitarbeiter muss die Anspruchsvoraussetzungen für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes erfüllen;
- die Lohnsteuer beträgt wieder 26,75 % anstelle von 15 %;
- der jeweilige Mitarbeiter benötigt wieder eine Kontrollkarte (C3.2AS) und muss diese jeweils am Monatsende bei der Auszahlungsstelle einreichen.
Formalitäten
Die erforderlichen Formulare (C106A) und weitere Informationen bezüglich der Antragstellung finden Sie u. a. auf der Webseite des belgischen Arbeitsamtes.
Wollen Sie auf die Kurzarbeit aus wirtschaftlichen Gründen nahtlos ab dem 01. Oktober 2021 zurückgreifen? Dann muss das Formular bis spätestens zum 09. September 2021 an die zuständige Stelle übermittelt worden sein. Im Falle einer späteren Übermittlung kann die Kurzarbeit aus wirtschaftlichen Gründen zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden.
Zudem muss das belgische Arbeitsamt mindestens 7 Kalendertage vor Beginn der Aussetzung informiert werden.