Um die Wiederankurbelung der belgischen Wirtschaft zu unterstützen, hat die belgische Regierung eine neue Zielgruppenreduzierung (Sozialversicherung) für das dritte Quartal 2021 ins Leben gerufen.

Ziel ist es, Unternehmen sämtlicher Sektoren mit einem erhöhten Beschäftigungsvolumen bei den Lohnkosten zu unterstützen.

Voraussetzungen

Unternehmen, deren Beschäftigungsvolumen im dritten Quartal 2021 gegenüber dem ersten Quartal 2021 ansteigt, können die Ermäßigung in Anspruch nehmen.

Die Erhöhung des Beschäftigungsvolumens kann durch Neueinstellungen und/oder den Abbau der Kurzarbeit erreicht werden. Die Erhöhung darf dabei nicht auf eine Umstrukturierung (Fusion etc.) zurückzuführen sein.

Der Anstieg des Beschäftigungsumfangs hängt von der durchschnittlichen Zahl der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer ab.

Die nachstehende Tabelle zeigt den erforderlichen Anstieg des globalen Beschäftigungsvolumens:

Durchschnittliche Anzahl Arbeitnehmer Erforderliche Erhöhung des Beschäftigungsvolumens im Q3 im Vergleich zu Q1 in 2021
< 50 25%
50 bis 499 20%
500 und mehr 10%

Am Ende des dritten Quartals wird überprüft, ob das Unternehmen die geforderte Steigerung des Volumens erreicht hat. Die Berechnung des tatsächlichen Beschäftigungsvolumens des jeweiligen Unternehmens (in Quartal 1 und Quartal 3) erfolgt dabei auf der Grundlage der vierteljährlichen Meldung, die der belgischen Sozialversicherung übermittelt wurde.

Weitere Voraussetzungen

Erfüllt der Arbeitgeber die vorgenannten Voraussetzungen, muss er zusätzlich noch die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Die Arbeitnehmer, auf die die Zielgruppenreduzierung angewendet wird, werden im dritten Quartal 2021 ununterbrochen weiterbeschäftigt (Ausnahme Selbstkündigung und Kündigung aus dringendem Grund).
  • In 2021 dürfen KEINE:
    • Dividenden ausgeschüttet werden;
    • eigenen Aktien zurückgekauft und;
    • Boni an Führungskräfte und Mitglieder der Geschäftsleitung ausgezahlt werden.
  • Im zweiten und dritten Quartal 2021 dürfen keine Massenentlassungen angekündigt worden sein oder werden.
  • Einhaltung der Verpflichtung zur Verwendung des Registrierkassensystems für bestimmte Arbeitgeber im Gastgewerbe.
  • Der Arbeitgeber muss in 2021 die Ausbildungsverpflichtungen im Rahmen der interprofessionellen Ausbildungsziele erfüllen.

Das bedeutet, dass die Branchentarifverträge eingehalten werden müssen. Ist dies nicht der Fall, muss das individuelle Recht auf Ausbildung respektiert werden. Es handelt sich um einen Anspruch auf durchschnittlich 2 Tage Fortbildung pro Jahr und Vollzeitäquivalent.

Arbeitgeber mit weniger als 10 Beschäftigten sind von dieser Verpflichtung grds. ausgenommen. Eine tarifvertragliche Bestimmung kann ihnen jedoch gleichwohl eine Ausbildungspflicht auferlegen.

Für Arbeitgeber mit mindestens 10, aber weniger als 20 Beschäftigten gelten Erleichterungen.

Die Einhaltung dieser weiteren Voraussetzungen kann von der belgischen Sozialversicherung nachträglich überprüft werden.

 

Umfang der Zielgruppenreduzierung

Die Reduzierung kann auf maximal 5 Arbeitnehmer pro Niederlassung angewandt werden.

Arbeitgeber, die „stark betroffen“ sind, haben Anspruch auf € 2.400 pro Quartal und Arbeitnehmer.

Für die weniger stark betroffenen Unternehmen beträgt die Kürzung maximal € 1.000 pro Quartal und Arbeitnehmer.

Sofern Sie Personal bzw. Mitarbeiter in Belgien beschäftigen, sollte daher geprüft werden, ob die Voraussetzungen dieser Zielgruppenreduzierung erfüllt sind, um sie anschließend im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung in Belgien berücksichtigen zu können.

Für Rückfragen diesbezüglich stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.