In Belgien wurde im Wege eines Königlichen Erlasses, welcher am 14. Mai 2020 im belgischen Staatsanzeiger veröffentlicht wurde, ein sog. „Corona-Elternurlaub“ für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2020 eingeführt.
Dieser Urlaub soll Arbeitnehmern helfen, ihre Arbeit während der Corona-Krise mit der Zeit, die sie für die Betreuung ihrer Kinder benötigen, in Einklang zu bringen. Der neue Elternurlaub besteht zusätzlich zum regulären Elternurlaub.
Im Rahmen des Corona-Elternurlaubs sind zwei alternative Teilunterbrechungen möglich:
– Eine Vollzeitbeschäftigung kann um 1/5 unterbrochen werden. Auf diese Weise müssen die Arbeitsleistungen während dieses Urlaubs nur mit einem Umfang von 80 % einer Vollzeitstelle erbracht werden.
– Eine Vollzeitbeschäftigung kann um 1/2 unterbrochen werden. Auf diese Weise müssen die Arbeitsleistungen während dieses Urlaubs mit einem Umfang von 50 % einer Vollzeitstelle erbracht werden.
Diese Form des Elternurlaubs kann von Eltern von mindestens einem Kind unter 12 Jahren oder einem behinderten Kind unter 21 Jahren genommen werden. Die Altersbedingung von 21 Jahren für ein behindertes Kind gilt in bestimmten Sonderfällen nicht.
Der Corona-Elternurlaub kann auch von den Adoptiveltern und den Pflegeeltern in Anspruch genommen werden.
Der Arbeitgeber muss von dem Mitarbeiter mindestens drei Arbeitstage darüber informiert im Voraus mitteilen, dass er diesen Urlaub nehmen möchte. Er hat anschließend drei Tage lang Zeit, darüber zu entscheiden.
Beim belgischen Arbeitsamt sind außerdem die entsprechenden Unterstützungsleistungen zu beantragen.
Falls Sie einen belgischen Mitarbeiter haben, kann dieser Urlaub auch in der belgischen Lohnabrechnung abgebildet werden.