Wie u. a. im Blogartikel vom 12. November 2020 mitgeteilt, ist in Belgien die Beantragung bzw. Durchführung der Kurzarbeit aufgrund höherer Gewalt infolge COVID-19 im Wege eines vereinfachten Verfahrens möglich.

Diese Möglichkeit wurde nun erneut verlängert und bleibt damit bis zum 30. September 2021 bestehen.

Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber von den ansonsten üblicherweise mit der Kurzarbeit verbundenen Verpflichtungen wesentlich entlastet wird.

So muss bspw. das belgische Arbeitsamt vorab nicht informiert werden, der Arbeitgeber muss keinen Leistungsantrag stellen und auch die Kontrollkarten sind nicht einzureichen.

Der betroffene Arbeitnehmer hat nur einmalig einen Leistungsantrag zu stellen.

Weitergehende Informationen diesbezüglich sind u. a. auf den Seiten des belgischen Arbeitsamtes zu finden.

Für Rückfragen diesbezüglich stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Nehmen Sie einfach unverbindlich Kontakt mit uns auf.